In 12 Bundesländern (Ausnahmen sind: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen) hat jeder Arbeitnehmer per Gesetz ein Recht auf Bildungsurlaub. Bis zu 5 Tage neben dem normalen Urlaub im Jahr. Nach einer Trendanalyse des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung (DIE) liegt die Teilnahmequote in den meisten Bundesländern unter einem Prozent.
Ursachen sind zum einen die Firmenpolitik und die staatliche Anerkennung. Denn welcher Vorgesetzte gibt dem Mitarbeiter gerne Urlaub. "Irgendwie passt es nie. Aufträge
müssen abgearbeitet werden, und ohnehin ist die Personaldecke dünn.
Doch beim Thema Bildungsurlaub zeigen sich manche Vorgesetzte noch
kompromissloser." (Henning Zader: Zeit zum Lernen, FAZ, 25.11.2008). Bei der staatlichen Annerkennung kommt es darauf an, dass der Bildungsurlaub den jeweiligen Landesgesetzen entspreche. In Nordrhein-Westfalen wurde extra dafür das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) eingeführt. Demnach darf der Bildungsurlaub nicht der Erholung, privaten Haushaltsführung, Unterhaltung sowie der Körper- und Gesundheitspflege dienen. Veranstaltungen im Ausland sind nur erlaubt wenn sie in Ländern stattfinden, die an Nordrhein-Westfalen
angrenzen, am Sitz des EU-Parlaments oder "am Ort von Gedenkstätten
oder an Gedächtnisorten der Auseinandersetzung mit dem
Nationalsozialismus" (§9 Abs. 3 AWbG).
Vor allem Sprachkurse sorgen in
der Praxis für Streit. "In einem Urteil ist der Spanischkurs für
Programmierer keine berufliche Weiterbildung. In einem anderen Urteil
bei einer Bankkauffrau schon. Ein Schwedischkurs für Ingenieure
hingegen wurde wegen eines fehlenden Bezugs zur Arbeit abgelehnt",
fasst Arbeitsrechtsanwalt Matthias Spirolke von der Kanzlei Hümmerich
legal zusammen. In jedem Fall müssen die Mitarbeiter nachweisen können,
dass die Veranstaltung den gesetzlichen Grundlagen entspricht, also
entweder der beruflichen oder der politischen Weiterbildung dient. (Henning Zader: Zeit zum Lernen, FAZ, 25.11.2008)