Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten dürfen auch in Zukunft urheberrechtlich geschütztes Material im internen Netz (Intranet) kosten nutzen und verbreiten. Das beschloss der Bundestag am 27.11.2009, nachdem ansonsten die zeitlich begrenzte Sonderregelung am Ende des Jahres ausgelaufen wäre. Die neue Regelung gilt bis 2012. Die Regelung besagt im Paragraph 52a des Urhebergesetzes das:
kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im
Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen einem
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke oder für
Forschungszwecke öffentlich zugänglich zu machen, d.h. in Intranets
einzustellen.
Wir begrüßen die Regelung, sorgt sie doch für Rechtssicherheit bei den Bildungseinrichtungen und ermöglicht es Schülern und auch Lehrern sich weiterhin optimal mit Bildungsinformationen zu versorgen.
[via: saarlernnetz.de]